Vereinssatzung Aktualisiert am 13.08.2024 in Herzogenrath durch die Gründungsmitglieder.
Satzung
Diese Vereinssatzung wurde auf Grundlage der Mitgliederversammlung am 13.08.2024 in Kirchratherstr.144 52134 Herzogenrath beschlossen.
Die Vereinssatzung wurde durch die nachfolgenden Gründungsmitglieder festgelegt.
Ebenso sind die nachfolgend genannten Gründungsmitglieder des Vereins sogenannte geborene Vorstandsmitglieder die nur aus einem wichtigen Grund abberufen werden können wie z.B. dem Verstoß gegen den Verhaltenskodex, bewusste oder grob fahrlässige strafrechtliche Handlungen die zur Schädigung des Vereines oder dessen Vermögen führt, Verstoß gegen das aufgestellte Gesundheits- und Jugendschutz Konzeptes.
Diese Regelung darf nicht geändert werden, ohne die Zustimmung der betroffenen Personen.
Das Mitgliederversammlung Protokoll wurde ordnungsgemäß geführt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen CSC Grünschnitt e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchratherstr. 144, 52134 Herzogenrath und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Nummer VR 6444 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der ausschließliche Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
2. Der Verein ist nicht gemeinnützig tätig.
3. Zur Erreichung seiner zweckmäßigen Ziele kann der Verein wie folgt tätig werden
a) durch aktive Aufklärung der Vereinsmitglieder über die aktuelle Rechtsgrundlage bezüglich der Verwendung von Cannabis und des Jugendschutzgesetzes (JuSchG);
b) durch die Kooperation mit medizinischen und akademischen Forschungseinrichtungen und die Bereitstellung von Daten gemäß DSGVO Zwecks der Erforschung von Risiken und gesellschaftlichen Nutzen von Cannabis;
c) durch die regelmäßig durchgeführte Qualitätskontrollen des Cannabis durch staatlich anerkannte Laboruntersuchungen;
d) durch aktive Schulung der Mitglieder im Bereich der Prozesse zum Anbau von Cannabis;
e) durch die aktive Aufklärung der Mitglieder über gesündere Alternativen des Cannabis-Konsums;
f) durch die Sensibilisierung der Gefahren und Risiken des Cannabiskonsums;
g) durch Veranstaltungen zum Austausch mit anderen Cannabis Clubs und/oder Interessierte zur Optimierung der Vereinsprozesse;
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen der aktiven Leistungen der Mitglieder gemäß § 670 BGB. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein führt ein Protokoll zur Aufnahme von neuen Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft in dem Verein unterliegt den folgenden Bedingungen.
1. Die maximale Mitgliederanzahl des Vereins ist auf 500 beschränkt.
2. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz gemäß § 1 Nr. 16 CanG oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 1 Nr. 17 CanG in Deutschland haben, werden. Natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind ausdrücklich von einer Mitgliedschaft in dem Verein ausgeschlossen und ihnen darf kein Zutritt zu den Räumlichkeiten des Vereins gewährt werden. Änderungen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts hat das betroffene Mitglied dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
3. Anwärter für eine Vereinsmitgliedschaft müssen einen Nachweis zum derzeitigen Wohnort erbringen und ebenso nachweisen, dass sie über einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens 6 Monaten bis zum Beitrittsdatum verfügen. Der Verein wird diese Information intern und unter Einhaltung der DSGVO-Grundsätze gesichert aufbewahren.
4. Der Verein hat folgende Kategorien von Mitgliedern:
a) ordentliche stimmberechtigte Mitglieder (Vollmitglieder);
b) Ehrenmitglieder.
5. Ordentliche stimmberechtigte Mitglieder (Vollmitglieder) haben die durch Gesetz den Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte, insbesondere ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
6. Ehrenmitglieder können solche Vereinsmitglieder werden, die sich in besonders hohem Maße um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Insbesondere die Gründungsmitglieder können auch Ehrenmitglieder werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
7. Ein Mitglied einer Anbauvereinigung darf kein Mitglied in einer weiteren Anbauvereinigung mit demselben Satzungszweck sein. Das Mitglied hat bei Aufnahme dem Verein eine Selbstauskunft zu erteilen, in der durch das Mitglied versichert wird, dass unter anderem keine Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung mit demselben Satzungszweck besteht.
8. Das Mitglied muss alle benötigten Unterlagen des Vereins wie das Beitrittsformular zur Identitätserfassung, den Verbrauchsvoranschlag zur Kalkulation seines voraussichtlichen jährlichen Cannabis-Verbrauchs sowie die Selbstauskunft und den Verhaltenskodex lesen, akzeptieren, an entsprechenden notwendigen Stellen auszufüllen und zu unterschreiben. Alle hier aufgeführten Unterlagen sind nicht abschließend beschrieben und werden benötigt, bevor die Mitgliedschaft im Verein beginnt.
9. Dem Verein ist eine elektronische oder schriftliche Beitrittserklärung durch das Mitglied vorzulegen und durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen, dass das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz gemäß § 1 Nr. 16 CanG oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 1 Nr. 17 CanG in Deutschland hat.
10. Ein Anspruch auf Aufnahme oder Umwandlung der Mitgliedschaft besteht nicht. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, ist die Entscheidung endgültig, unanfechtbar und bindend für das Mitglied. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
11. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe, die zum Ausschluss aus der Gemeinschaft führen, sind näher in §8 Ausschluss benannt, aber nicht abschließend dort benannt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe auf dem elektronischen Weg per E-Mail oder durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 4 Vereinsmittel
1. Der Verein ist nicht-gemeinnützig aktiv, auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach den Vorgaben dieser Satzung verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
4. Einnahmen erzielt der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge Aufnahmegebühr
b) etwaige Kapitalerträge
c) Sondermitgliedsbeiträge
d) Veranstaltungserlöse
e) Verkauf von Fanartikeln
f) Verkauf von Samen oder Stecklingen an Vereinsmitglieder oder Nicht-Mitglieder
g) Spenden
h) Erlöse durch Schulungen, Seminare und Veranstaltungen, insbesondere über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung;
5. Der Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für
Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen, aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, sollten aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder, Darlehen und/oder Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zuzüglich eines Vereinszuschlags und gegebenenfalls gesetzlich geregelter Abgaben. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
2. Alle Mitglieder haben das Recht auf Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum sowie dem beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau durch den Verein.
3. Jedes Mitglied hat beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied im Rahmen der Anbau- und Verteilungsordnung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirkt.
4. Mitglieder sind berechtigt, sich aktiv an dem Vereinsleben zu beteiligen, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Hausordnung des Vereins zu nutzen.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
6. Mitglieder sind zur Registrierung ihrer Abnahmemenge in der Vereinsdatenbank verpflichtet.
7. Mitglieder dürfen unter keinen Umständen Cannabis des Vereins an Dritte oder Minderjährige weitergeben und unter keinen Umständen mit dem illegalen Handel von Cannabis in Verbindung stehen (siehe §8 Ausschluss).
8. Mitglieder sind dazu aufgefordert, ihren Cannabiskonsum in privaten Räumlichkeiten außerhalb der Vereinsräume zu tätigen und während des Cannabiskonsums mindestens einen Abstand von 100 Metern zum Vereinseingang einhalten.
9. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, an Präventionsmaßnahmen des Vereins teilzunehmen.
10. Mitglieder haben eine Zahlungspflicht ihres Mitgliedsbeitrages gegenüber dem Verein (siehe §8 Ausschluss).
§ 6 Mitgliedschaftsverwaltung
1. Den Mitgliedern wird jeweils eine eindeutige Mitgliedsnummer in Papier- oder digitaler Form zugewiesen und deren Vereinsaktivitäten werden in der Vereinsdatenbank geführt. Anhand der Mitgliedsnummer und des Personalausweises oder des späteren Mitgliedsausweises wird die Zugangsberechtigung kontrolliert.
2. Die Vereinsdatenbank verzeichnet mindestens die Anzahl der Mitglieder, die Mitglieder Namen und -nummern, die entnommenen Mengen aus der Ernte (Cannabis-Verbrauch der Mitglieder), das Datum der Entnahme (Übergabeprotokoll) und die jeweilige Aufgabenverteilung der Mitglieder.
3. Mindestens einmal jährlich erfolgt eine Mitgliederzählung und die Anpassung der Verbrauchsschätzung sowie ggf. der Mitgliedsbeiträge.
4. Die Zuweisung der Aufgaben an die Mitglieder erfolgt innerhalb der Mitgliederversammlung auf Basis der Freiwilligkeit. Mitglieder werden ihren Aufgaben gemäß Schulungsmaterialien zur Verfügung gestellt, um die Qualität der Pflanzen, die Einhaltung des Verhaltenskodex und der Hausordnung des Vereins sicherzustellen.
5. Der Verein betreibt aktive Aufklärung zwecks Gesundheits- und Schadensprävention sowie Risikominimierung im Rahmen des gesamten Anbau- und Ernte Prozesses für seine Mitglieder. Die Aufklärung kann in Form von persönlichen Gesprächen, Schulungsangeboten und durch die Bereitstellung von Literatur und sonstigem Informationsmaterial auch digital/elektronisch zum jeweiligen Thema getätigt werden.
6. Der Verein ist verantwortlich für die Aufklärung der Mitglieder über Fristen, Regeln und Bedingungen für die Aufrechterhaltung und Erneuerung ihrer Mitgliedschaft.
7. Im Falle eines Ernteausfalls oder mangelhafter Ernte haben die Mitglieder keinerlei Rechtsanspruch auf die Deckung ihres jeweiligen Bedarfs. Die dem Verein verfügbare Menge an Cannabis wird in diesem Fall proportional gerecht gemessen am jeweiligen Mitgliedsbeitrag an die Mitglieder verteilt. Der Verein hat in diesem Falle dafür Sorge zu tragen, die Bedarfsdeckung der Mitglieder schnellstmöglich und im Interesse des Vereinszwecks durch seine Mittel wiederherzustellen.
8. Die Datenerfassung und -verwaltung der Mitglieder innerhalb des Vereines unterliegt den Rechtsbestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 7 Austritt
1. Der Austritt aus dem Verein ist zum Monatsende möglich. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 4 Wochen (Kündigungsfrist) vor Ablauf des Monats zugehen, damit die Kündigung für den Folgemonat gültig wird.
2. Der Austritt ist erst möglich nach Ablauf des Mindestmitgliedschaftszeitraums, der unter §8 (3) bestimmt ist.
3. Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen oder der Verein Produktion.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft als Mitglied des Vereins endet:
a) Austritt, nach Einhaltung von § 8 Abs. 3;
b) Ausschluss durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung;
c) sofern das betroffene Mitglied seinen Wohnsitz gemäß § 1 Nr. 16 CanG oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 1 Nr. 17 CanG nicht mehr in Deutschland hat;
d) Tod des Mitglieds;
oder
e) 1 Monat keinen Beitrag trotz Mahnung gezahlt hat.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigungserklärung muss schriftlich oder elektronisch (E-Mail) dem Vorstand 4 Wochen (Kündigungsfrist) vor Ablauf des Monats zugehen, damit die Kündigung zum Ende des Folgemonats gültig wird.
3. Nach einem Zeitraum der Mindestmitgliedschaft des Vereins von 3 Monaten kann die Mitgliedschaft durch das Mitglied gekündigt werden unter Einhaltung von § 8 Abs. 2.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder Entscheidung des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
c) trotz einmaliger Aufforderung zur Beitragszahlung, sowie Zahlung der Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen nach der jeweiligen Fälligkeit einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied nach eigenem Ermessen des Vorstands durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.
5. Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwider handelt.
6. Ein entsprechende Schwere des Vergehens, die zu unmittelbarem Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein führt, liegt u.a. dann vor, wenn das Vereinsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig dem geltenden Jugendschutzgesetz (JuSchG) des Landes zuwiderhandelt; gegen das geltende Cannabis Gesetz (CanG) verstößt; mit illegalen Handel von Cannabis nachweislich in Verbindung steht oder eine Gefährdung für das Gemeinwohl gemäß geltender ethischer Rechtsbestimmungen des Landes darstellt.
7. Der §5 Verhaltenskodex dieser Satzung gilt entsprechend bei der Bewertung und Beurteilung eines möglichen Ausschlusses eines Mitglieds vom Verein.
8. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich zuzustellen. Sofern die aktuelle Anschrift des Mitgliedes nicht vorliegt, kann die Begründung auch in elektronischer Form per E-Mail zugestellt werden.
9. Der Ausschluss aus dem Verein kann entweder von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden oder kann bei entsprechender Schwere des Vergehens des Mitgliedes auch fristlos durch den Vorstand erfolgen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen monatlich Mitgliedsbeiträge in Geld (Grundbeitrag). Dieser Grundbeitrag richtet sich nach den anteilig pro Mitglied anfallenden Kosten, die für die Erfüllung des Vereinszwecks (gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis) erforderlich sind, z.B.
a) Miete oder Anschaffungskosten der Anlage/Immobilie/Grundstück (einschließlich Kosten für Bau/Umbau, Bauantrag und die Suche nach passender Immobilien)
b) Mietnebenkosten (mit Ausnahme von produktionsbezogenen Mietnebenkosten)
c) Betriebsvorrichtungen (Beleuchtung, Zu- und Abluft, Bewässerung, geeichte Waage etc.)
d) Vereinseinrichtung
e) Verwaltungs- und Allgemeinkosten, die für Erlangung und Erhaltung der Anbauerlaubnis (§ 11 CanG) erforderlich sind
f) Gründungskosten
g) Kosten für die Erstellung eines Jugend- und Präventionsschutzkonzept
h) Softwarekosten (Mitgliederverwaltung, Compliance, Bestandsmanagement etc.)
i) Vorstandsgehälter
j) Sicherheitsanforderungen
k) Kultivierung- und Prozessmaterialien
l) Regelmäßige Labortests / Qualitätsüberprüfung
m) Internetseite
n) Zum Betrieb notwendiges Personal (Nicht-Mitglieder), bspw. Buchhaltung, Hausmeisterei/Reinigung, Security, Anbauberatung, Anlagenwartung, Administration etc.
o) Beraterkosten (Rechtsberatung, Steuerberater etc.)
2. Darüber hinaus wird der durch das Mitglied zu leistende Grundbeitrag um einen mengenabhängigen Mitgliederbeitrag ergänzt, der nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebenen Cannabis in Gramm gestaffelt ist (Staffelbeitrag). Diese Staffelbeiträge richten sich nach den „produktionsbezogenen Kosten“, die unmittelbar mit den Sonderbelangen einzelner Mitglieder zusammenhängen, z.B.
a) Konsumbezogene Umlage der Betriebs(neben)kosten (z.B. Strom, Wasser, Regelmäßige Labortests / Qualitätsüberprüfung, Personalkosten für den unmittelbaren gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verpackungsmaterial, Betriebsmittel für den Cannabis-Anbau wie unter anderem Dünger, PH-Mittel, Vermehrungsmaterial, Scheren, Trimmgeräte)
b) Kosten des Geldverkehrs
c) Transportkosten
d) Lagerkosten
3. Der Verein kann zudem eine einmalige Aufnahmegebühr für neu aufgenommene Mitglieder erheben.
4. Der Vorstand beschließt in eigenem Ermessen eine Beitragsordnung, in der die Höhe, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, des Grundbeitrags, der Staffelbeiträge und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens geregelt wird. Der Verein kann verlangen, dass für Mitgliedsbeiträge eine Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird. Die Beitragsordnung ist kein Satzungsbestandteil und kann durch den Vorstand geändert werden. Die Zustellung der aktuellen Beitragsordnung an die Mitglieder erfolgt schriftlich an die zuletzt gegenüber dem Verein benannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.
5. In der Beitragsordnung kann bestimmt werden, dass Ehrenmitglieder für einen gewissen Zeitraum von der Leistung eines Mitgliedsbeitrags, einer etwaigen Sonderumlage, sowie einer etwaigen Aufnahmegebühr befreit werden oder nur reduzierte Beiträge zu leisten haben. Für ordentliche Mitglieder können in der Beitragsordnung reduzierte Beitragssätze vom Vorstand beschlossen werden.
6. Der Vorstand kann beschließen, dass Ehrenmitglieder für einen gewissen Zeitraum von der Leistung eines Mitgliedsbeitrags, einer etwaigen Sonderumlage, sowie einer etwaigen Aufnahmegebühr befreit werden oder nur reduzierte Beiträge zu leisten haben.
7. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, insbesondere für Anschubfinanzierungen (insbesondere im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis) oder längerfristige Investitionen, oder bei finanziellen Schwierigkeiten, kann auf Beschluss des Vorstandes eine Sonderumlage von den Mitgliedern erhoben werden. Ein solche Sonderumlage orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten und ggf. den gesetzlich geregelten Abgaben und darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist dafür der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage zu zahlen hat. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Sonderumlagen entscheidet der Vorstand in eigenem Ermessen.
8. Falls es zukünftig einen gesetzlich vorgeschriebenen THC-Gehalt der Ernte oder in der Ausgabe an die Mitglieder gibt und dieser überschritten wird, ist die entsprechende Abgabe an die Vereinsmitglieder nur gemäß geltendem Recht des Landes und nach Absprache mit der zuständigen staatlichen Behörde erlaubt. Die weitere Verfahrensweise des Umgangs mit dieser Ernte unterliegt dem geltenden Recht des Landes.
9. Mitglieder, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht vollständig innerhalb von einem Monat nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach § 8 einleiten.
10. Überschüsse der Mitgliedsbeiträge können als freie oder zweckgebundene Rücklagen des Vereins gemäß § 62 und § 58 Abgabenordnung (AO) und in Anteilen als Spende an gemeinnützige Vereine (siehe § 2. Zweck des Vereins Art. 2) verwendet werden.
11. Die Rücklagenbildung wird vom Verein jeweils detailliert dokumentiert und im jeweiligen Jahresabschlussbericht des Vorstands erwähnt.
12. Sollte es trotz größter Sorgfalt zu einem Ernteausfall kommen (z.B. durch Schädlingsbefall oder technischen Defekt) haftet der Verein nicht für die entstandenen Kosten des Ausfalls. Da der Verein kostendeckend, aber nicht gewinnorientiert arbeitet, sind solche Ausfallkosten von der Gemeinschaft durch Spenden, Sonderumlagen oder eine befristete Preisanpassung auszugleichen.
§ 10 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
2. Der Vereinsvorstand besteht aus den nachfolgenden Personen (Gesamtvorstand)
- dem ersten Vorsitzenden;
- dem stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Kassenwart bzw. Schatzmeister;
- dem ersten Anbauratsvorsitzenden;
- dem stellvertretenden Anbauratsvorsitzenden;
- dem Schriftführer;
- dem Präventionsbeauftragten;
3. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB (Vertretungsvorstand) und können jeweils den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Verein kann durch zwei Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes gemeinschaftlich vertreten werden.
4. Den Mitgliedern des Gesamtvorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheiden die geborenen Gründungsmitglieder und benötigen keine Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist nicht berechtigt, die Vergütung des Vorstandes zu bestimmen.
5. Die Vorstandschaft kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung abberufen werden.
Geborene Vorstandsmitglieder können nicht abgewählt werden, außer es liegt ein wichtiger Grund vor wie z.B. der Verstoß gegen den gültigen Verhaltenskodex, betätigten von bewussten oder grob fahrlässige strafrechtlichen Handlungen die zur Schädigung des Vereines oder dessen Vermögen führen oder verstoßen gegen das aufgestellte Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
6. Die Mitglieder des Vorstandes wurden in der Gründungsversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
7. Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Verein;
b) Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen,
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung;
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;
f) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins;
g) Erstellung eines Jahresberichts spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;
h) Erstellung und Erlass der Beitragsordnung zur Festlegung von Gebühren und Beiträgen im Verein sowie anderer Regelungen mit finanzieller Auswirkung für den Verein;
i) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen;
j) Berufung von gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten, insbesondere eine für Jugendschutz, Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person;
k) Beschlussfassungen über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste von Mitgliedern gemäß der Satzung.
§ 13 Regelungen zur Vorstandschaft
1. Der Vorstand des Vereins ist unter §11 (2) definiert. Die Amtszeit des Vorstandes ist nicht beschränkt und er bleibt bis auf unbestimmte Zeit im Amt.
In den Gesamtvorstand und die jeweiligen Vorstandsposten dürfen auch normale Vereinsmitglieder aufgenommen und berufen werden. Der Pool an Mitgliedern, aus denen Vorstandsmitgliedern gewählt werden dürfen, setzen sich aus den geborenen Gründungsmitgliedern zusammen und aus den Mitgliedern welche von den geborenen Gründungsmitgliedern in den wahlfähigen Pool aufgenommen werden. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig unter Beachtung der Regelung unter §19 (1). Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Bei Verhinderung treten der Stellvertreter beziehungsweise der Kassierer in dieser Reihenfolge an seine Stelle. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer wurden auf unbestimmte Zeit durch die Gründungsversammlung gewählt.
3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gesamtvorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch mehrheitlicher Entscheidung die Aufnahme in den Pool der wahlfähigen Vorstandsmitglieder aufzunehmen und unter anschließender mehrheitlicher Wahl in den Gesamtvorstand zu wählen.
4. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder vorzeitig abberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich. Geborene Vorstandsmitglieder können nicht abgewählt werden, außer es liegt ein wichtiger Grund vor wie z.B. der Verstoß gegen den gültigen Verhaltenskodex, betätigten von bewussten oder grob fahrlässige strafrechtlichen Handlungen die zur Schädigung des Vereines oder dessen Vermögen führen oder verstoßen gegen das aufgestellte Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Vorstandssitzungen werden durch ein Vorstandsmitglied (in der Regel dem Vorstandsvorsitzenden) nach Bedarf einberufen. Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder elektronisch verlangen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
7. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung kann ausschließlich digital, in Präsenz oder einer Mischform aus Präsenz und digitaler Teilnahme abgehalten werden. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
6. Die Mitgliederversammlung ist unter Berücksichtigung der Mitgliederrechte und Wortmeldungen der Mitglieder, ausschließlich zuständig für
a) Entgegennahme des Jahresberichts;
b) Feststellung des Jahresabschlusses;
c) Satzungsänderungen;
d) Wahl des Vorstand und dessen Entlastung;
e) Auflösung des Vereins; und
f) Entlastung des Vorstands.
7. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
8. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
9. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen.
10. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.
11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
12. Lediglich die Gründungsmitglieder können mit einer Dreiviertelmehrheit die Auflösung des Vereins erfolgreich festlegen.
13. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist.
14. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 15 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand ist für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung des Vorstandes zuständig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den zweiten Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Versammlungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind.
2. Die Mitgliederversammlung kann Tagungsordnungspunkte absetzen und neue Tagungsordnungspunkte beschließen.
3. Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines Viertels der Mitgliederversammlung werden Wahlen und Beschlüsse geheim abgehalten.
4. Bei Wahlen zum Vorstand ist die Regelung aus §13 (1) zu beachten.
5. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
6. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Ergebnisprotokoll enthält mindestens folgende Angaben
a) den Ort und das Datum der Mitgliederversammlung;
b) die satzungsmäßige Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder;
c) die Versammlungsleitung;
d) die Tagesordnung;
e) die Liste der anwesenden Mitglieder;
f) die Anträge, Beschlüsse und Wahlen mit jeweiligem Stimmverfahren und Stimmenzahl;
§ 16 Anbaurat
1. Der Vorstand beschließt eine Anbau– und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die teilnehmenden Mitglieder regelt. Die Zuständigkeit für den Beschluss über die Anbau– und Verteilungsordnung kann von dem Vorstand auf den optionalen Anbaurat delegiert werden. Dieser kann bei Bedarf durch den Vorstand einberufen werden und wird von Mitgliedern geführt.
2. Sämtliche, den Anbau betreffende Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
3. Der Anbaurat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsmäßigen gemeinschaftlichen Anbaus von Cannabis;
b) die Organisation der Trocknung und Verpackung der Cannabis-Ernte gemäß den gesetzlichen Vorgaben;
c) Qualitätssicherung des gemeinschaftlich angebauten Cannabis;
d) Wahl der Cannabissorten für den Anbau;
§ 17 Präventionsbeauftragter
1. Der Präventionsbeauftragte ist Teil des Vorstandes und unterliegt bei all seinen Tätigkeiten den aktuell geltenden Gesetzeslage und Rechtsbestimmungen des Cannabis Gesetzes (CanG) der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sobald der Verein eine staatliche Lizenz zum Anbau von Cannabis in Deutschland erhalten hat, muss der Präventionsbeauftragte aktiv seine Vereinsaufgabe ausführen und über eine Qualifikation im Bereich der Beratung und Prävention bezüglich des Umgangs mit Cannabis dem Vorstand und ggf. bei der entsprechenden Behörde nachweisen.
3. Die Aufgaben des Präventionsbeauftragten sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der Mitgliedsrechte im allgemeinen:
a) Aufklärung und Beratung: Der Präventionsbeauftragte sollte die Mitglieder über die potenziellen Risiken und Auswirkungen des Cannabiskonsums informieren und ihnen Ratschläge zur sicheren Verwendung geben. Dies kann beinhalten, Informationen über Dosierung, Konsummethoden, Wechselwirkungen mit anderen Substanzen und gesundheitliche Auswirkungen zu teilen.
b) Risikoreduktion: Der Präventionsbeauftragte sollte Maßnahmen zur Risikoreduktion fördern, wie beispielsweise den verantwortungsbewussten Konsum, die Vermeidung von Mischkonsum mit Alkohol oder anderen Drogen und die Reduzierung gesundheitlicher Risiken durch z.B. Rauchen und alternative und gesündere Konsummöglichkeiten aufzeigen. Zwecks Risikoreduktion kann er auch den jeweiligen Gesundheitszustand der Mitglieder überprüfen und mit diesen in einen offenen und aufklärenden Dialog gehen.
c) Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: In Ländern oder Regionen, in denen der Betrieb von Anbauvereinigungen legal ist, muss der Präventionsbeauftragte sicherstellen, dass der Verein alle relevanten Gesetze und Vorschriften einhält. Dies kann die Kontrolle des Mindestalters für Mitglieder und die Weitergabe von Cannabisprodukten sowie die Einhaltung von Verbrauchergesetzen und die korrekte Beschriftung der Informationen und/oder Beipackzettel bei der Cannabis Abgabe an die Mitglieder umfassen.
d) Krisenintervention: Falls Mitglieder des Vereins Schwierigkeiten aufgrund des Cannabiskonsums erleben oder eine Abhängigkeitsproblematik entwickeln, sollte der Präventionsbeauftragte Ressourcen und Unterstützung zur Verfügung stellen oder vermitteln, um ihnen zu helfen.
e) Schulungsprogramme: Der Präventionsbeauftragte kann Schulungsprogramme für Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins entwickeln und durchführen, um das Bewusstsein für Gesundheitsrisiken und die Bedeutung eines verantwortungsbewussten Konsums nachhaltig zu stärken.
f) Zusammenarbeit mit Gesundheitsbehörden: Je nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften kann der Präventionsbeauftragte mit Gesundheitsbehörden und anderen relevanten Organisationen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass der Verein die öffentliche Gesundheit und Sicherheit unterstützt und Qualitätsstandards einhält.
4. Bei den Aufgaben des Präventionsbeauftragten ist zu berücksichtigen, dass diese sich je nach aktueller Gesetzeslage verändern und variieren können. Dabei ist der Präventionsbeauftragte stets dazu verpflichtet, all seine Vereinstätigkeiten gemäß dem aktuell geltenden Recht des Cannabisgesetztes (CanG) und der Bundesrepublik Deutschlands im Sinne des Gemeinwohls auszuüben.
§ 18 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
1. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 41 kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Solange die Liquidation noch nicht beendet wurde, kann ein von der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss zur Vereinsauflösung im Rahmen eines Fortsetzungsbeschlusses auch wieder rückgängig gemacht werden.
3. Das übrig gebliebene Vermögen nach der Vereinsauflösung sowie nach Ablauf des Sperrjahres steht den geborenen Gründungsmitgliedern zu und ist gleichmäßig zu verteilen.
§ 19 Sonderrechte
1. Die nachfolgenden Personen: Francesco Costa, Marzena Arnone, Dilan Saltik, Alessandro Costa, Renate Zimmermann, Klaus-Dieter Zimmermann und Tatjana Costa sind geborene Gründungsmitglieder die nur abberufen und aus dem Vereins ausgeschlossen werden, wenn Sie gegen einen wichtigen Grund oder eine intern aufgestellte Ordnung verstoßen z.B. gegen den gültigen Verhaltenskodex, betätigten bewusste oder grob fahrlässige strafrechtliche Handlungen die zur Schädigung des Vereines oder dessen Vermögen führen oder verstoßen gegen das aufgestellte Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes.
2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwartin. Sie bilden den Vorstand (Vertretungsvorstand) im Sinne von § 26 BGB. Kommt es zu Abstimmungen innerhalb des Vereins (z.B. Mitgliederversammlung), haben die Vorstandsmitglieder zusammen 493 Einzelstimmen.
3. Die übrigen Gründungsmitglieder des Vereins sind eine Gruppe aus sieben natürlichen Personen.
Kommt es zu Abstimmungen innerhalb des Vereins (z.B. Mitgliederversammlung), haben die stimmberechtigten Gründungsmitglieder zusammen 493 Einzelstimmen zu gleichen Anteilen. Das Stimmrecht der Gründungsmitglieder gilt nur so lange, wie auch eine Mitgliedschaft im Verein besteht. Wenn ein Gründungsmitglied Teil des Vorstandes ist (§11 Abs. 2), verliert es die Stimmberechtigung im Sinne der Gründungsmitglieder und es gelten nur die Stimmrechte des Vorstandes (§19 Abs. 2).
§ 20 Aufwendungsersatz und Gründungskosten
1. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins - soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - sowie Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 16 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
3. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
4. Der Verein erstattet dem verauslagenden Mitglied die Kosten für die Vereinsgründung einschließlich der Kosten für Rechtsberatung oder sonstige vergleichbaren Leistungen im Zusammenhang mit der Vereinsgründung. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb von 6 Monaten nach Eintragung des Vereins durch das Mitglied gegenüber dem Verein geltend gemacht werden.
§21 Ordnungen
1. Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins kann sich der Verein Ordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 22 Haftungsausschluss
1. Insofern der Vorstand, als Organ des Vereins, in Ausführung seines Amtes Dritten gegenüber handelt, ist eine persönliche Haftung des Vorstands gegenüber Dritten (gemäß § 31 BGB) geschützt. Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem Vereinsvermögen.
Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.08.2024 errichtet.