Satzung

Vereinssatzung auf Grundlage der Gründungsversammlung am 21.12.23 in Herzogenrath durch die Gründungsmitglieder.

Präambel

Wir, die Mitglieder des Cannabis Social Clubs „CSC Grünschnitt“, gründen diesen Verein in der Überzeugung, dass der verantwortungsvolle und informierte Umgang mit Cannabis als Genussmittel und Heilpflanze einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten kann. Unser Ziel ist es, im Wege des gemeinschaftlichen Anbaus den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und kontrolliertem Cannabis für unsere Mitglieder zu ermöglichen, sobald hierfür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen worden sind. Alle unsere Vereinstätigkeiten richten wir an stets aktuell geltendem Recht aus. Für uns sind die Sicherheit und Gesundheit der Menschen zwei wesentliche Aspekte einer Gesellschaft, die unbedingt gewährleistet werden sollten. Solange der Cannabis-Anbau rechtlich noch nicht genehmigt ist, wollen wir uns der Aufklärungs- und Präventionsarbeit in Verbindung mit der Zusammenarbeit mit verschiedenen Behörden, Bildungsstätten und politischen Entscheidungsträgern widmen. Wir setzen uns dabei aktiv für Aufklärung, Transparenz und Verantwortung im Umgang mit Cannabis ein und wollen dazu beitragen, das Risiko gesundheitlicher und sozialer Probleme, die durch den Schwarzmarkt und dem verantwortungslosen Umgang mit Cannabis und dessen Folgen entstehen, zu minimieren und entgegenzuwirken. Gemeinsam stehen wir für eine aufgeklärte, sichere und gesunde Zukunft in der der Umgang mit Cannabis im Rahmen des geltenden Rechts stattfindet und eine positive Wirkung innerhalb unserer Gesellschaft hat.

In Anerkennung der oben genannten Ziele und Prinzipien legen wir hiermit die Satzung des CSC Grünschnitt fest.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen CSC Grünschnitt
Nach seiner Eintragung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts, führt er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 52134 Herzogenrath.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2024.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist des Weiteren die aktive Aufklärung und Prävention über die sichere und verantwortungsvolle Verwendung von Cannabis, um Missbrauch und gesundheitliche Risiken zu minimieren. Zu diesem Zwecke sieht der Verein regelmäßig stattfindende interne Aufklärungs- und Präventionsschulungen vor, zu denen auch externe Experten eingeladen werden können. Diese Schulungen orientieren sich inhaltlich an dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung im Bezug auf die gesundheitlichen Risiken und Wirkungen von Cannabis. Das Format der Aufklärungs- und Präventionsschulungen gliedert sich aus gemeinschaftlicher Recherchearbeit, gemeinschaftlicher Diskussionsrunde und der gemeinschaftlichen Reflexion der Inhalte im Bezug auf die eigene Gesundheit und des eigenen Präventionsverhaltens, sowie im Bezug auf das jeweilige Lebensumfeld. Die Aufklärungs- und Präventionsschulungen können auch innerhalb der Öffentlichkeitsarbeit und öffentlichen Veranstaltungen des Vereins in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, stattfinden. Die Mitglieder werden fristgerecht über das Stattfinden unserer Schulungen informiert und ausdrücklich zu ihrer Teilnahme aufgefordert. Die Aufklärungs- und Präventionsschulungen werden durch die zweckgebundenen Rücklagen der Vereinskasse finanziert.

2. Der Verein verfolgt das Ziel - sobald legal in Deutschland möglich und im Besitz einer staatlich anerkannten Anbaulizenz für Cannabis -, den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und nachhaltig angebautem Cannabis für seine Mitglieder zu gewährleisten. Hierfür wird der Verein den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Abgabe des produzierten Cannabis ausschließlich an seine Mitglieder zum Selbstkostenpreis organisieren. Dies geschieht im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften, unter strenger Einhaltung des Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutzes. Der Verein verfolgt aktiv den Zweck der Schadensprävention und Risikominimierung sowie die Förderung von gesünderen Methoden des Cannabiskonsums durch seine Mitglieder und stellt die gesetzlich vorgegebenen Qualitätsstandards des Cannabis durch staatlich anerkannte und regelmäßige Laboruntersuchungen sicher. Die Menge des Anbaus und der Ernte richten sich ausschließlich nach der Bedarfsdeckung der Mitglieder. Cannabis-Überschüsse werden restlos vernichtet. Der Vereinszweck ist demzufolge auch die Unterbindung des illegalen Handels mit Cannabis und die damit verbundene Förderung des Jugendschutzes gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und §1 Abs. 1 Nr. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG).

3. Zum Gründungszeitpunkt ist die Produktion und Abgabe von Cannabis illegal. Der Verein unterstützt deshalb aktiv die politischen und gesellschaftlichen Bemühungen zur Legalisierung von Cannabis und für eine neue Drogenpolitik.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt primär keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5. Zur Erreichung seiner zweckmäßigen Ziele kann der Verein wie folgt tätig werden
a. durch aktive Aufklärung der Vereinsmitglieder über die aktuelle Rechtsgrundlage bezüglich der Verwendung von Cannabis und des Jugendschutzgesetzes (JuSchG);
b. durch die Kooperation mit medizinischen und akademischen Forschungseinrichtungen und die Bereitstellung von Daten gemäß DSGVO Zwecks der Erforschung von Risiken und gesellschaftlichen Nutzen von Cannabis;
c. durch die regelmäßig durchgeführte Qualitätskontrollen des Cannabis durch staatlich anerkannte Laboruntersuchungen;
d. durch aktive Schulung der Mitglieder im Bereich der landwirtschaftlichen Prozesse;
e. durch die aktive Aufklärung der Mitglieder über gesündere Alternativen des Cannabis-Konsums;
f. durch die Sensibilisierung der Gefahren und Risiken des Cannabis Konsums;
g. durch Veranstaltungen zum Austausch mit anderen Cannabisclubs und/oder Interessierte zur Optimierung der Vereinsprozesse;
h. durch Spenden-Diskussionen und -Beschlüsse in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins für die Erforschung von Risiken und gesellschaftlichen Nutzen von Cannabis.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt ein Protokoll zur Aufnahme von neuen Mitgliedern gemäß den Cannabis Social Club Richtlinien. Dadurch soll u.a. sichergestellt werden, dass das Mitglied mindestens 21 Jahre alt und bereits Nutzer von Cannabis ist. Die Mitgliedschaft in dem Verein unterliegt den folgenden Bedingungen.
2. Die Mitgliederanzahl des Vereins ist auf 500 beschränkt.
3. Der Verein hat eine Mindestmitgliedschaft von 3 Monaten.
4. Das Mitglied muss mindestens 21 Jahre alt und vollumfänglich handlungsfähig sein.
5. Das Mitglied muss entweder durch ein anderes Vereinsmitglied als dessen persönlicher Befürworter empfohlen sein; oder ein persönliches Interview und Unterschrift des Verhaltenskodex und der Hausordnung leisten; oder eine medizinische Diagnose vorweisen, dass Cannabis zur Behandlung von dessen Beschwerden hilfreich ist.
6. Das Mitglied darf keine Eintragung im Strafregister des Bundesamts für Justiz (BfJ) haben (ausgenommen sind Verurteilungen für Cannabis-Besitz, -Anbau, -Handel oder -Schmuggel).
7. Das Mitglied muss alle offiziellen Unterlagen des Vereins wie das Beitrittsformular zur Identitätserfassung und den Verbrauchsvoranschlag zur Kalkulation seines voraussichtlichen jährlichen Cannabis-Verbrauchs lesen, akzeptieren und unterschreiben.
8. Das Beitrittsformular informiert die Mitgliedschaftsanwärter u.a. über den Verhaltenskodex (siehe §4 Verhaltenskodex der Mitglieder) und den Zweck des Vereins.
9. Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.
10. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4 Verhaltenskodex der Mitglieder

1. Mitglieder unseres Vereins haben Rechte und Pflichten im Einklang und im Sinne der Vereinssatzung und der Vereinsführung. Zuwiderhandlungen können zu einem unmittelbaren Ausschluss aus dem Verein führen (siehe § 8 Beendigung der Mitgliedschaft).
2. Mitglieder verpflichten sich, aktiv zur Aufrechterhaltung des Ökosystems des Vereines und zur Förderung des Vereinszwecks beizutragen.
3. Mitglieder haben ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder haben ein Recht auf Nutzung des Vereinsinventars und -geländes und haben zu dessen ordnungsgemäßen Nutzung beizutragen.
5. Mitglieder haben eine Zahlungspflicht ihres Mitgliedsbeitrages gegenüber dem Verein.
6. Mitglieder sind zur Registrierung ihrer Abnahmemenge im Vereinsregister verpflichtet.
7. Mitglieder dürfen unter keinen Umständen (ab dem Zeitpunkt der Legalität) Cannabis des Vereins an Dritte oder Minderjährige weitergeben und unter keinen Umständen mit dem illegalen Handel von Cannabis in Verbindung stehen.
8. Mitglieder sind dazu aufgefordert, ihren (ab dem Zeitpunkt der Legalität) Cannabiskonsum in privaten Räumlichkeiten außerhalb der Vereinsräume zu tätigen. Mitglieder müssen durch den Verein über die Hausordnung des Vereins informiert werden, diese akzeptieren und unterschreiben. Die Hausordnung des Vereins ist der Schadensprävention, des friedlichen Miteinanders und dem Gemeinwohl gegenüber verpflichtet.
9. Mitglieder müssen sich gegenseitig mit Respekt, Wertschätzung und Rücksichtnahme behandeln und sind dem Gemeinwohl und der Einhaltung aller gesetzlichen ethischen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
10. Mitglieder verpflichten sich dazu, bei auftretenden Problemen und/oder Krisen im Zusammenhang mit ihrem (ab dem Zeitpunkt der Legalität) Cannabiskonsum, ihre Befindlichkeit zeitnah dem zuständigen Präventionsbeauftragten des Vereins mitzuteilen und sich aktiv an einer entsprechenden Lösung zu beteiligen.
11. Angehende Mitglieder verpflichten sich dazu, bezüglich des (ab dem Zeitpunkt der Legalität) Cannabiskonsums, alle relevanten Vorerkrankungen und/oder gesundheitliche Probleme dies betreffend in ihrem Beitrittsformular des Vereins anzugeben.
12. Der Verhaltenskodex kann durch eine dreiviertel Mehrheit in der Mitgliederversammlung entsprechend geändert werden. Sämtliche Änderungen des Verhaltenskodex müssen mit dem geltenden Recht des Landes vereinbar sein.

§ 5 Mitgliedschaftsverwaltung

1. Den Mitgliedern wird jeweils eine eindeutige Mitglieds-ID zugewiesen und deren Vereinsaktivitäten werden im Vereinsregister geführt.
2. Das Vereinsregister verzeichnet mindestens die Anzahl der Mitglieder, die Mitglieder- Namen und Identifikationsnummern, die entnommenen Beiträge aus der Ernte (Cannabis-Verbrauch der Mitglieder), das Datum der Entnahme (Übergabeprotokoll) und die jeweilige Aufgabenverteilung der Mitglieder.
3. Mindestens einmal jährlich erfolgt eine Mitgliederzählung und die Anpassung der Verbrauchsschätzung sowie ggf. der Mitgliedsbeiträge.
4. Die Zuweisung der Aufgaben an die Mitglieder erfolgt innerhalb der Mitgliederversammlung auf Basis der Freiwilligkeit. Mitglieder werden ihren Aufgaben gemäß Schulungsmaterialien zur Verfügung gestellt, um die Qualität der Pflanzen, die Einhaltung des Verhaltenskodex und der Hausordnung des Vereins sicherzustellen.
5. Der Verein betreibt aktive Aufklärung zwecks Schadensprävention und Risikominimierung im Rahmen des gesamten Anbau- und Ernteprozesses für seine Mitglieder. Die Aufklärung kann in Form von persönlichen Gesprächen, Schulungsangeboten und durch die Bereitstellung von Literatur und sonstigem Informationsmaterial zum jeweiligen Thema getätigt werden.
6. Der Verein ist verantwortlich für die Aufklärung der Mitglieder über Fristen, Regeln und Bedingungen für die Aufrechterhaltung und Erneuerung ihrer Mitgliedschaft.
7. Im Falle eines Ernteausfalls oder mangelhafter Ernte haben die Mitglieder keinerlei Rechtsanspruch auf die Deckung ihres jeweiligen Bedarfs. Die dem Verein verfügbare Menge an Cannabis wird in diesem Fall proportional gerecht gemessen am jeweiligen Mitgliedsbeitrag (siehe § 9 Abs. 5 Staffelung des Mitgliedsbeitrags) an die Mitglieder verteilt. Der Verein hat in diesem Falle dafür Sorge zu tragen, die Bedarfsdeckung der Mitglieder schnellstmöglich und im Interesse des Vereinszwecks durch seine Mittel wiederherzustellen.

§ 6 Datenschutz

1. Die Datenerfassung der Mitglieder innerhalb des Vereines unterliegt den Rechtsbestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von den Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben und/oder behördlicher Auflagen notwendig wird.
3. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Austritt

1. Der Austritt aus dem Verein ist nur unter Berücksichtigung der Mindestmitgliedszeit von 3 Monaten möglich. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen und unterliegt einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
2. Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen oder der Vereinsproduktion.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Der Zeitraum der Mindestmitgliedschaft des Vereins beträgt 3 Monate.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, b) seine Rechtsfähigkeit verloren hat, oder c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
5. Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und/oder seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, kann ausgeschlossen werden.
6. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen
des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
7. Der Ausschluss aus dem Verein kann entweder von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden oder kann bei entsprechender Schwere des Vergehens des Mitgliedes auch fristlos erfolgen.
8. Ein entsprechende Schwere des Vergehens, die zu unmittelbarem Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein führt, liegt u.a. dann vor, wenn das Vereinsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig dem geltenden Jugendschutzgesetz (JuSchG) des Landes zuwiderhandelt; mit illegalen Handel von Cannabis nachweislich in Verbindung steht oder eine Gefährdung für das Gemeinwohl gemäß geltender ethischer Rechtsbestimmungen des Landes darstellt.
9. Der § 4 Verhaltenskodex dieser Satzung gilt entsprechend bei der Bewertung und Beurteilung eines möglichen Ausschlusses eines Mitglieds vom Verein.
10. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich zuzustellen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein zieht monatlich Mitgliedsbeiträge ein, um die Kosten zu decken und die Tätigkeiten des Vereins gemäß dessen Zweck und Ziele aufrechtzuerhalten.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. jeden Monats zur Zahlung fällig.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und aller Beiträge geregelt wird.
4. Ein entsprechender und mit den Mitgliedern abgestimmter Teil der Mitgliederbeiträge wird für die regelmäßige Qualitätssicherung der Ernte verwendet und muss in der Staffelung der Mitgliedsbeiträge berücksichtigt werden (siehe § 8. Art. 6). Dazu wird einmal pro Jahr (oder entsprechend der aktuellen Rechtslage des Landes) eine Probe der Ernte zu einem staatlich anerkannten Labor zur Untersuchung eingereicht. Dadurch soll der gesetzlich vorgeschriebene THC Gehalt des Cannabis und die Qualität der Ernte sichergestellt und mögliche Konsum-Risiken minimiert werden. (Falls der gesetzlich vorgeschriebene THC Gehalt der Ernte überschritten wird, ist die entsprechende Abgabe an die Vereinsmitglieder nur gemäß geltendem Recht des Landes und nach Absprache mit der zuständigen staatlichen Behörde erlaubt. Die weitere Verfahrensweise des Umgangs mit dieser Ernte unterliegt dem geltenden Recht des Landes).
5. In dem Verein ist eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge, jeweils angepasst an dem Verbrauchsvoranschlag der jeweiligen Mitglieder im Beitrittsformular, vorgesehen.
6. Mitglieder, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht vollständig innerhalb von 4 Wochen nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach § 8 einleiten.
7. Sobald der gemeinschaftliche Cannabisanbau gesetzlich zulässig ist, legt der Verein zusätzlich Sonderbeiträge zur Finanzierung des Anbaus durch die teilnehmenden Mitglieder fest. Darüber hinaus wird der Grundbeitrag um einen mengenabhängigen Beitrag ergänzt, der nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebenen Cannabis in Gramm gestaffelt ist. Diese Beiträge richten sich nach den anteilig anfallenden Investitionen und Kosten, ggf. zzgl. eines Vereinszuschlags und gesetzlicher Abgaben.
8. Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder erheben.
9. Überschüsse der Mitgliedsbeiträge können als freie oder zweckgebundene Rücklagen des Vereins gemäß § 62 und § 58 Abgabenordnung (AO) und in Anteilen als Spenden an im Vereinszweck angeführte Institutionen verwendet werden.
10. Alle Rücklagen des Vereins müssen rechtskonform und zeitnah zur Aufrechterhaltung des Zwecks und der Ziele sowie des Ökosystems des Vereins aufgelöst werden.
11. Die Rücklagenbildung muss vom Verein jeweils detailliert dokumentiert und im jeweiligen Jahresabschlussbericht des Vorstands erwähnt werden.

§ 10 Vereinsorgane

1. Vereinsorgane sind
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
c) Anbaurat
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
3. Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.
4. Die Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung entsprechender Verträge ist der Vorstand, der hierfür an die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung gebunden ist.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
2. Der Vorstand besteht aus
a. dem ersten Vorsitzenden;
b. dem zweiten Vorsitzenden;
c. dem Kassenwart bzw. Schatzmeister;
d. dem Schriftführer
e. dem Präventionsbeauftragten
f. dem Anbaurat
g. einen Delegierten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen.
3. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister können den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten. Die Vertretung des Vereins erfolgt gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder.
4. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden.
5. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart können nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung abberufen werden.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende kann erst nach dem Ablauf von vier Jahren wiedergewählt werden.
7. Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Jährlich sollen mindestens 4 bis 5 Vorstandssitzungen stattfinden. Eine Vorstandssitzung sollte den Richtlinien und Interessen einer Mitgliederversammlung entsprechen.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 13 Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 15 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist unter Berücksichtigung der Mitgliedsrechte insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates in geheimer Wahl,
b. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans und Beschluss einer Finanzordnung,
c. Beschluss einer Beitragsordnung zur Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge einschließlich etwaiger Sonderbeiträge und Vereinszuschläge für den gemeinschaftlichen Anbau,
d. Beschluss einer Anbau- und Verteilungsordnung, die die Anbautätigkeiten, anzubauende Sorten, Mengen und die Verteilung auf die Mitglieder regelt,
e. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes,
f. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
g. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins,
h. Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds.
i. Entscheidung über die Berufung eines abgelehnten Antragstellers gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung des Vorstandes,
j. Kassenbericht des Kassenwarts/Schatzmeisters.
6. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen. Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
9. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
10. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen.
11. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.
12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

§ 16 Anbaurat

1. Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung. Dabei hat er die Anbau- und Verteilungsordnung zu beachten und ist darüber hinaus an Weisungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden.
2. Zu den Aufgaben des Anbaurates gehören insbesondere:
a. Planung, Koordination und Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus gemäß Satzung,
b. Sortenauswahl für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern,
c. Berechnung der notwendigen Investitionen sowie des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte,
d. Entwurf der Anbau- und Verteilungsordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
3. Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs gewählten Mitgliedern, von denen ein Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wird. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
4. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
5. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
6. Sitzungen des Anbaurates sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden, sie werden vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
7. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit erfordert, dass alle Mitglieder des Anbaurates eingeladen und mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.
8. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten, solange es noch keine gesetzliche Grundlage für die Anbautätigkeit gibt.

§ 17 Präventionsbeauftragter

1. Der Präventionsbeauftragte ist Teil des Vorstandes und unterliegt bei all seinen Tätigkeiten den aktuell geltenden Gesetzeslage und Rechtsbestimmungen des Deutschen Cannabisgesetzes (CanG) und der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sobald der Anbau von Cannabis in Deutschland legal ist und der Präventionsbeauftragte aktiv seine Vereinsaufgabe ausführt, muss er eine staatlich anerkannte Qualifikation im Bereich der Beratung und Prävention bezüglich des Umgangs mit Cannabis dem Vorstand und ggf. bei der entsprechenden Behörde nachweisen.
3. Die Aufgaben des Präventionsbeauftragten sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der Mitgliedsrechte im Allgemeinen
a. Aufklärung und Beratung: Der Präventionsbeauftragte sollte Mitglieder über die potenziellen Risiken und Auswirkungen des Cannabiskonsums informieren und ihnen Ratschläge zur sicheren Verwendung geben. Dies kann beinhalten, Informationen über Dosierung, Konsummethoden, Wechselwirkungen mit anderen Substanzen und gesundheitliche Auswirkungen zu teilen.
b. Risikoreduktion: Der Präventionsbeauftragte sollte Maßnahmen zur Risikoreduktion fördern, wie beispielsweise den verantwortungsbewussten Konsum, die Vermeidung von Mischkonsum mit Alkohol oder anderen Drogen und die Reduzierung gesundheitlicher Risiken durch z.B. Rauchen und alternative und gesündere Konsummöglichkeiten aufzeigen. Zwecks Risikoreduktion kann er auch den jeweiligen Gesundheitszustand der Mitglieder überprüfen und mit diesen in einen offenen und aufklärenden Dialog gehen.
c. Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: In Ländern oder Regionen, in denen der Betrieb von CSCs legal ist, muss der Präventionsbeauftragte sicherstellen, dass der Verein alle relevanten Gesetze und Vorschriften einhält. Dies kann die Kontrolle des Mindestalters für Mitglieder und den Verkauf von Cannabisprodukten sowie die Einhaltung von Verbrauchergesetzen und die korrekte Beschriftung der Beipackzettel bei der Cannabisabgabe an die Mitglieder umfassen.
d. Krisenintervention: Falls Mitglieder des Vereins Schwierigkeiten aufgrund des Cannabiskonsums erleben oder eine Abhängigkeitsproblematik entwickeln, sollte der Präventionsbeauftragte Ressourcen und Unterstützung zur Verfügung stellen oder vermitteln, um ihnen zu helfen.
e. Schulungsprogramme: Der Präventionsbeauftragte kann Schulungsprogramme für Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins entwickeln und durchführen, um das Bewusstsein für Gesundheitsrisiken und die Bedeutung eines verantwortungsbewussten Konsums nachhaltig zu stärken.
f. Zusammenarbeit mit Gesundheitsbehörden: Je nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften kann der Präventionsbeauftragte mit Gesundheitsbehörden und anderen relevanten Organisationen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass der Verein die öffentliche Gesundheit und Sicherheit unterstützt und Qualitätsstandards einhält.

4. Bei den Aufgaben des Präventionsbeauftragten ist zu berücksichtigen, dass diese sich je nach aktueller Gesetzeslage verändern und variieren können. Dabei ist der Präventionsbeauftragte stets dazu verpflichtet, all seine Vereinstätigkeiten gemäß dem aktuell geltenden Recht des Cannabisgesetztes (CanG) und der Bundesrepublik Deutschlands im Sinne des Gemeinwohls, auszuüben.

§ 18 Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 19 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand ist für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung des Vorstandes zuständig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den zweiten Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann eine Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind.
2. Die Mitgliederversammlung kann Tagungsordnungspunkte absetzen und neue Tagungsordnungspunkte beschließen.
3. Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines Viertels der Mitgliederversammlung werden Wahlen und Beschlüsse geheim abgehalten.
4. Bei Wahlen zum Vorstand ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sonstige Entscheidungen erfordern die einfache Mehrheit.
5. Sofern Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist, ist jedoch eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.
6. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Ergebnisprotokoll enthält mindestens folgende Angaben
a. den Ort und das Datum der Mitgliederversammlung;
b. die satzungsmäßige Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder;
c. die Versammlungsleitung;
d. die Tagesordnung;
e. die Liste der abwesenden Mitglieder;
f. die Anträge, Beschlüsse und Wahlen mit jeweiligem Stimmverfahren und Stimmenzahl;
g. die Anpassung des Mitgliedsbeitrags;
h. die Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung;
i. die Wortmeldungen der Mitglieder;
j. die Änderung oder Beibehaltung der Satzung.

§ 20 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen der aktiven Leistungen der Mitglieder gemäß § 670 BGB. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 41 kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Absprache und Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 21 Haftungsausschluss

Insofern der Vorstand, als Organ des Vereins, in Ausführung seines Amtes Dritten gegenüber handelt, ist eine persönliche Haftung des Vorstands gegenüber Dritten (gemäß § 31 BGB) geschützt. Dies gilt ebenso für die persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber Dritten. Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem Vereinsvermögen.
Ende der Satzung.